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§ 8 PThG 2024

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 49/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2025 BGBl. I Nr. 49/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 49/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Berufsbezeichnung

Berufs- und Zusatzbezeichnungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      „Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.
    2. Ziffer 2
      „Psychotherapeut“ (männlich) bzw.
    3. Ziffer 3
      „Psychotherapeut:in“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
    zu führen.
  2. Absatz 2,Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Humanistische Therapie,
    2. Ziffer 2
      Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
    3. Ziffer 3
      Systemische Therapie,
    4. Ziffer 4
      Verhaltenstherapie.
    Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Ziffer eins bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt.
  4. Absatz 4,Berufsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die die Berufstätigkeit beendet haben oder
    2. Ziffer 2
      deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen ruht oder
    3. Ziffer 3
      die ihren Beruf im Ausland ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie die erlernte Methode, sofern kein Bezug zu einer inländischen Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
  5. Absatz 5,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  6. Absatz 6,Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.
  7. Absatz 7,Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt.
  8. Absatz 8,In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw.
    2. Ziffer 2
      „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw.
    3. Ziffer 3
      „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
    in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraph 25, oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.

Schlagworte

Heimatstaat, Zusatzbezeichnung, Methodenbezeichnung

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P8/NOR40261779