Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.Paragraph 11, Absatz 5, ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2)Absatz 2,Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 2, des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist nicht anzuwenden. Die nach Paragraph 4, des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. (3)Absatz 3,Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übernommen werden, sind zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12156872
alte Dokumentnummer
N9199655214J