Rechtstracker.at

§ 8 PTSG

Fassungen
01.05.1996 bis 16.05.2000 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.199616.05.2000 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Operative Unternehmenspläne

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.
  2. Absatz 2,In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156868

alte Dokumentnummer

N9199655210J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P8/NOR12156868