Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft
§ 9.Paragraph 9,
Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12156869
alte Dokumentnummer
N9199655211J