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§ 4 PubFG

Fassungen
ab 21.09.1984 — BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute21.09.1984 BGBl. Nr. 369/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.09.1984BGBl. Nr. 369/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, daß der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist Paragraph 209, BAO sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verpflichtungserklärung, Rückforderung von Förderungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12010873

alte Dokumentnummer

N11984176210