Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Begutachtungsausschuß
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Abschnitt VIII AusG ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses einzurichten und haben aus je einem Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihnen auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Abschnitt römisch acht AusG ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses einzurichten und haben aus je einem Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihnen auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3)Absatz 3,Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses, den Vorsitz, die Protokollführung und die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß sind die für die Unterausschüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Dem Begutachtungsausschuß obliegt an Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Eignungsprüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 AusG,die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Eignungsprüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AusG,
bei Aufnahmen nach § 25 AusG die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt hat.bei Aufnahmen nach Paragraph 25, AusG die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt hat.
Eine Übertragung dieser Aufgaben an den Personalvertretungsausschuß oder an seinen Vorsitzenden ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach § 25 AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sindDie aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach Paragraph 25, AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 AusG,die Eignung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AusG,
der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens,
allfällige nach § 25 zweiter Satz AusG zu berücksichtigende soziale Gründe undallfällige nach Paragraph 25, zweiter Satz AusG zu berücksichtigende soziale Gründe und
ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die nach § 25 letzter Satz AusG zu berücksichtigen sind,ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die nach Paragraph 25, letzter Satz AusG zu berücksichtigen sind,
spätestens zwei Wochen vorher dem Begutachtungsausschuß des bei ihr errichteten zuständigen Personalvertretungsausschusses bekanntzugeben. Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.
(6)Absatz 6,Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7)Absatz 7,Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Absatz 4, Ziffer 2, ist abweichend vom Absatz 3, Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(8)Absatz 8,Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Abs. 7 zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Absatz 7, zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
(9)Absatz 9,Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1 bis 8 nicht berührt.Die im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Absatz eins bis 8 nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12104198
alte Dokumentnummer
N6198911132A