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§ 22a PVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 85/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22a01.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 85/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Begutachtungsausschuß

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Abschnitt römisch acht AusG ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses einzurichten und haben aus je einem Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihnen auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
  3. Absatz 3,Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses, den Vorsitz, die Protokollführung und die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß sind die für die Unterausschüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dem Begutachtungsausschuß obliegt an Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Eignungsprüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AusG,
    2. Ziffer 2
      bei Aufnahmen nach Paragraph 25, AusG die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt hat.
    Eine Übertragung dieser Aufgaben an den Personalvertretungsausschuß oder an seinen Vorsitzenden ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach Paragraph 25, AusG und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
    1. Ziffer eins
      die Eignung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AusG,
    2. Ziffer 2
      der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens,
    3. Ziffer 3
      allfällige nach Paragraph 25, zweiter Satz AusG zu berücksichtigende soziale Gründe und
    4. Ziffer 4
      ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die nach Paragraph 25, letzter Satz AusG zu berücksichtigen sind,
    spätestens zwei Wochen vorher dem Begutachtungsausschuß des bei ihr errichteten zuständigen Personalvertretungsausschusses bekanntzugeben. Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.
  6. Absatz 6,Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 7,Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Absatz 4, Ziffer 2, ist abweichend vom Absatz 3, Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
  8. Absatz 8,Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsverfahrens oder - im Falle des Absatz 7, zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Die im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, vorgesehene Mitteilungspflicht bei Aufnahmen wird durch die Absatz eins bis 8 nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12104198

alte Dokumentnummer

N6198911132A