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§ 42c PVG

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. I Nr. 58/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42c heute01.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 42c19.08.200931.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 77/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2014
§ 42c01.10.200718.08.2009 BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. I Nr. 58/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenausschuss nach Absatz eins, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. Ziffer eins
      zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,
    2. Ziffer 2
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40216059