Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Dienststellenversammlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2)Absatz 2,Der Dienststellenversammlung obliegt:
die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3,;
die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
Schlagworte
Fachausschuss, Zentralausschuss
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249278