Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
4. Abschnitt
Kategorisierung
Kategorisierung der Feuerwerkskörper
§ 11.Paragraph 11,
Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
NOR40113766