Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Lehrgänge und Lehrgangsträger
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigtZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) unddie Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) und
die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4,Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, dieZur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die
das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben unddas nach Paragraph 15, für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, beibringen.
Schlagworte
Zeugnisgestaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40167827