Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Technische Unterlagen
§ 21a.Paragraph 21 a,
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40167849