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§ 21c PyroTG 2010

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. I Nr. 20/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21c heute01.07.2015 BGBl. I Nr. 20/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 20/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch drei der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3,Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167851