Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen
Notifizierungsverfahren
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2)Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, undüber die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3)Absatz 3,Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
Schlagworte
Personenschaden, Sachschaden
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40167855