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§ 26e PyroTG 2010

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. I Nr. 20/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26e heute01.07.2015 BGBl. I Nr. 20/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 20/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Register und Verzeichnis

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.
  3. Absatz 3,Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Das Verzeichnis gemäß Absatz 3, ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167859