Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden
Zuständigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
bei
natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,bei Bewilligungsansuchen nach Paragraphen 28, 29, 32, 37, oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40154752