Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
5. Abschnitt
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
(2)Absatz 2,Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263926