Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der §§ 1 und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des § 2. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263918