Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
2. Abschnitt
Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung
Unterlassungs- und Abhilfeanspruch
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2)Absatz 2,Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
(3)Absatz 3,Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Absatz eins und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
Klagen auf
Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
Abhilfe für einzelne Verbraucher
sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO)sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO)
zu erheben.
(4)Absatz 4,Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
(5)Absatz 5,Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.
Schlagworte
Unterlassungsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263920