Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Tätigkeitsbericht
§ 8.Paragraph 8,
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263923