Rechtstracker.at

§ 11 QJF-G

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 163/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

Paragraph 11,

Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß Paragraph 9,, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten entstehen, anerkannt. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen und die allenfalls von einer Einrichtung gemäß Paragraph 9, bezogenen externen Beratungsleistungen darzulegen.

Schlagworte

Nachwuchsjournalisten, Tageszeitung, Printbereich

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258290