Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Verteilung von Schüler-Abonnements
§ 13.Paragraph 13,
Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
NOR40258292