Rechtstracker.at

§ 18 QJF-G

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 163/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Förderrichtlinien

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  2. Absatz 2,Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach Paragraph 4,, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
    4. Ziffer 4
      Verfahren betreffend
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus,
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie
    5. Ziffer 5
      Vertragsmodalitäten.

Schlagworte

Förderungszweck

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258297