Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Förderrichtlinien
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2)Absatz 2,Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach Paragraph 4,, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);
förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
Verfahren betreffend
Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie
Schlagworte
Förderungszweck
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
NOR40258297