Rechtstracker.at

§ 20 QJF-G

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 163/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Fristen, Nachweise und Belege

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (Paragraph 18,) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach Paragraph 14 und Paragraph 16, sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
  3. Absatz 3,Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach Paragraph 4 und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Grund- und Zusatzbeträge nach Paragraph 6,; in diesen Fällen hat ein Medieninhaber, wenn er nicht belegen kann, dass die bei ihm tätigen Journalistinnen und Journalisten nach einem der von Paragraph 2, Ziffer 2, erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraphen 7 und 8 sind von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.
  4. Absatz 4,Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach Paragraph 5, Absatz eins, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (Paragraph 25, Absatz 2, MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 vorliegt.
  5. Absatz 5,Die KommAustria kann Förderwerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Schlagworte

Grundbetrag, Eigentumsverhältnis, Beteiligungsverhältnis, Stimmrechtsverhältnis

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258299