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§ 24 QJF-G

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 163/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Abschnitt römisch vier des Presseförderungsgesetzes 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, außer Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch dieses Bundesgesetz hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie die für die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  2. Absatz 2,Die Förderrichtlinien gemäß Paragraph 18, für die Beobachtungszeiträume der Jahre 2022 und 2023 sind bis spätestens 15. Februar 2024 zu veröffentlichen, wobei diesfalls das Erfordernis der Befassung des Fachbeirats gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt. Die Ernennung der Mitglieder des Fachbeirats (Paragraph 19, Absatz 3,) hat bis 1. März 2024 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für die den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 (Paragraph 21,) betreffenden Ansuchen gilt Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass diese Ansuchen bis 1. März 2024 einzubringen sind. Ansuchen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch auf der Grundlage von Abschnitt römisch vier des PresseFG 2004 eingebracht wurden, sind als Ansuchen nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wobei die KommAustria allfällige zusätzliche für die Prüfung der Förderwürdigkeit erforderliche Unterlagen anfordern kann. Die Auszahlung von gewährten Förderungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 hat in einem Gesamtbetrag spätestens bis zum 30. April 2024 zu erfolgen. Bereits nach dem Abschnitt römisch vier des PresseFG 2004 für diesen Beobachtungszeitraum ausbezahlte Fördermittel sind hierbei entsprechend zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258303