Rechtstracker.at

§ 6 QJF-G

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 163/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QJF-G

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

2. Abschnitt
Journalismus-Förderung

Berechnungsmodus und Obergrenzen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von Paragraph 244, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß Absatz 3 und aus den nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 errechneten Zusatzbeträgen zusammen.
  3. Absatz 3,Als Grundbetrag können Medieninhaber erhalten
    1. Ziffer eins
      für die ersten 30 Journalistinnen bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 8 000 Euro, für die oder den 31. bis zur oder zum 150. Journalistin bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 4 500 Euro und ab der oder dem 151. Journalistin bzw. Journalisten jeweils 3 000 Euro sowie
    2. Ziffer 2
      für jede Auslandskorrespondentin bzw. jeden Auslandskorrespondenten jeweils 10 000 Euro.
    Für die Ermittlung des Grundbetrags nach diesem Absatz ist die Anzahl der Journalistinnen und Journalisten in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages beträgt pro Medium 1 500 000 Euro.
  4. Absatz 4,Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ein Redaktionsstatut gemäß Paragraph 5, MedienG abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      über ein Fehlermanagementsystem verfügen;
    3. Ziffer 3
      ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben;
    4. Ziffer 4
      im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.
  5. Absatz 5,Die Richtlinien (Paragraph 18,) haben für die Gewährung von Fördermitteln nach Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 nähere Kriterien festzulegen, wobei
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke des Absatz 4, Ziffer 2, insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgabe des Fehlermanagements,
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke des Absatz 4, Ziffer 3, insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben des Qualitätsmanagements und
    3. Ziffer 3
      für die Zwecke des Absatz 4, Ziffer 4, an die Existenz von Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, an die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, an die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, an die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen
    angeknüpft werden kann.

Schlagworte

Tageszeitung, Gleichstellungsplan

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258285