Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 54/2005, zu den §§ 47 und 52, RGBl. Nr. 96/1868, und zu Art. II § 7, BGBl. Nr. 570/1973)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2005,, zu den Paragraphen 47 und 52, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, und zu Artikel römisch zwei, Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,)
Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 7, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40063244