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Art. 4 (ÜR) RAO

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 524/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 (ÜR) heute01.01.1988 BGBl. Nr. 524/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 524/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1987,, zu den Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 26 und 48 Absatz eins,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensregelung)

  1. Absatz 2,Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz 2, einzuberufenden Plenarversammlungen dienen zur Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sind die in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen.
  3. Absatz 4,Die in den Plenarversammlungen nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in der Plenarversammlung beziehungsweise der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen, jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Disziplinarstatuts in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung sind die in den ersten Plenarversammlungen nach Absatz 2, gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland berufen.
  4. Absatz 5,Ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Disziplinarstatuts eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten, so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Der Paragraph 26, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe, daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder nach der am Tag der Wahl in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland bestimmt.
  6. Absatz 7,Die Verteilung der Pauschalvergütung nach Paragraph 48, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr 1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.
  7. Absatz 8,Nach dem im Absatz 7, genannten Verteilungsschlüssel ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland auf die künftigen Rechtsanwaltskammern Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
  8. Absatz 9,Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf diejenige Rechtsanwaltskammer übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen sind.
  9. Absatz 10,Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland geschlossenen Dienstverträge fort.
  10. Absatz 11,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen behördlichen Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer Burgenland anhängig zu machen wären, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer Burgenland übergegangen. Dies gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Bestellungen eines Rechtsanwalts nach Paragraph 45, der Rechtsanwaltsordnung sowie für anhängige Disziplinarverfahren.
  11. Absatz 12,Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark gemäß den Paragraphen 55 a und 55 b des Disziplinarstatuts gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.
  12. Absatz 13,Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß Paragraph 4, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission. Der letzte Satz des Absatz 12, ist sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 14, Vollziehungsregelung)

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012511