Rechtstracker.at

§ 11 RAO

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 474/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 474/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.
  3. Absatz 3,Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.

Schlagworte

Rechtsnachteil

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012441