Rechtstracker.at

§ 18 RAO

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 474/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 474/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gerichte einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.
  2. Absatz 2,Wann eine Stämpelbefreiung oder Stämpelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.

Schlagworte

Stempelbefreiung, Stempelvormerkung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012449