Rechtstracker.at

§ 32 RAO

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 71/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 3229.07.195629.07.1956 aufgehoben durch BGBl. Nr. 159/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 71/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Rechtsanwaltsanwärter können anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege die Ruhendstellung der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beantragen. Bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 Mutterschutzgesetz 1979, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich. Bei der Antragstellung ist die Zustimmung zu diesem Vorgehen durch den Rechtsanwalt, bei dem die antragstellende Person in praktischer Verwendung steht, nachzuweisen. Während des Ruhens bleibt die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter aufrecht. Das Ruhen und seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter ersichtlich zu machen. Unterschreitet die im Rahmen einer aus Anlass der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu erbringende wöchentliche Normalarbeitszeit das Ausmaß von acht Stunden, so ist ein Antrag auf Ruhendstellung binnen vier Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zu stellen, widrigenfalls die Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann auf Antrag verlängert werden, dies bis zur Maximaldauer nach Absatz eins, zweiter Satz. Mit dem Ablauf der Ruhensfrist oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens lebt die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu streichen.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40244488