Rechtstracker.at

§ 49b RAO

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 63/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49b heute01.08.2026 BGBl. I Nr. 63/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 49 b,

  1. Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.
  3. Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P49b/NOR40280279