Rechtstracker.at

§ 49j RAO

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 63/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49j heute01.08.2026 BGBl. I Nr. 63/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 j

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 49 j,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
    1. Ziffer eins
      die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P49j/NOR40280287