Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49jParagraph 49 j
Text
§ 49j.Paragraph 49 j,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280287