Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1973RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragenDie Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
der Tag des Bestellungsbescheides.
(2)Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012496