Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§. 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:
Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Anmerkung, jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
Anmerkung
ÜR: Art. XVI, BGBl. NR. 346/1933;
zu Abs. 1 und 4: ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987;
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012436