Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist (vgl. Art. XVII § 16, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
(2)Absatz 2,Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.Übersteigt in den Fällen des Absatz eins, der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40095124