Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in Litera a, angegebene Wert;
für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40016652