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§ 13 RATG

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
    1. Litera a
      für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
    2. Litera b
      für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
    3. Litera c
      für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in Litera a, angegebene Wert;
    4. Litera d
      für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016652