Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
§ 17.Paragraph 17,
Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40016656