Rechtstracker.at

§ 2 RATG

Fassungen
ab 01.07.1969 — BGBl. Nr. 189/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1969 BGBl. Nr. 189/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 189/1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Einschränkung der Geltung des Tarifs

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016641