Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Absatz eins, genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3)Absatz 3,Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art V Z 8, BGBl. I Nr. 71/1999
Schlagworte
Unterhaltsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40016648