Rechtstracker.at

§ 1 RBG

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 91/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.03.1993 § → § BGBl. Nr. 91/1993
§ 125.07.198728.02.1993 BGBl. Nr. 340/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 91/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter auch der auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand auch jede gegen Mietzins oder Entgelt zum Gebrauch überlassene Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.
  3. Absatz 3,Rechtsansprüche des Darlehensschuldners nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgeber ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die belastete Liegenschaft liegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12153715

alte Dokumentnummer

N9199327186J