Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1987Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 448/1974, 393/1977, 481/1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 erster Satz außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1971,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1974,, 393 aus 1977,, 481 aus 1980, und 520 aus 1981, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.Paragraph 14, Ziffer 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150886
alte Dokumentnummer
N9198712188L