Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1987Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Absatz eins, zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150873
alte Dokumentnummer
N9198712175L