Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1987Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Kontrollrecht des Bundes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber), Förderung und Art der Begünstigung gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen abgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150878
alte Dokumentnummer
N9198712180L