Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
(2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden. Paragraph 84, IO ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(4)Absatz 4,Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236803