Rechtstracker.at

§ 14 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

Paragraph 14,

Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
  3. Ziffer 3
    die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach Paragraph 16, Absatz 2,

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236805