Rechtstracker.at

§ 26 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Verträge

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.
  2. Absatz 2,Ein wesentlicher noch zu erfüllender Vertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach dem die Parteien bei Bewilligung der Vollstreckungssperre noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Vertragliche Vereinbarungen über die Verweigerung von Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen oder deren vorzeitige Fälligstellung, Kündigung oder Abänderung in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners allein wegen
    1. Ziffer eins
      eines Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      eines Antrags auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre,
    3. Ziffer 3
      der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
    4. Ziffer 4
      der Bewilligung einer Vollstreckungssperre als solcher oder
    5. Ziffer 5
      einer solchen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, die die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ermöglicht,
    sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in Paragraph 20, Absatz 4, IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Absatz 3, ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre anzuwenden. Für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
  5. Absatz 5,Die Beschränkungen nach Absatz eins, sowie nach Absatz 3, Ziffer 5, gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten oder anderen Kreditzusagen.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236817