Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Forderungen
§ 28.Paragraph 28,
Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll. Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 15, 19 bis 20 und Paragraph 21, Absatz 4, IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Dokumentnummer
NOR40236819