Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Prüfung des Restrukturierungsplans
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
die Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 unddie Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.Sind die Anforderungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236821