Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Stimmrecht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Betroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Betrag der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen zuzüglich der bis zum Tag der Vorlage des Restrukturierungsplans angelaufenen Zinsen.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Gläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen vorzubringen.
(3)Absatz 3,Der Restrukturierungsbeauftragte hat zur Prüfung des Bestands und der Höhe der Forderungen Einsicht in die Geschäftsbücher und die Aufzeichnungen des Schuldners zu nehmen.
(4)Absatz 4,§ 93 Abs. 3 bis 4 sowie §§ 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.Paragraph 93, Absatz 3 bis 4 sowie Paragraphen 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236823