Rechtstracker.at

§ 35 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Kriterium des Gläubigerinteresses

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Einhaltung von Absatz eins, hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236826